Widerruf von Darlehensverträgen (3)

Fehlerliste zu in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fehlern in Widerrufsbelehrungen

Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wird der Verbraucher hierüber bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß belehrt, beginnt die 2-wöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen, mit der Folge, dass ein solcher Vertrag auch heute noch frei widerruflich ist.

Nachstehend eine Auswahl obergerichtlich anerkannter Fehler in Widerrufsbelehrungen:

Fehler: anerkannt durch:
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“ BGH, Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. BGH, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Stuttgart, 21.07.2015, Az. 6 U 41/15
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben….. BGH, Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06: Die Widerrufsbelehrung darf nicht nur über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, sondern muss auch seine Rechte umfassen.
Unzulässig ist auch die Erteilung mehrerer, einander widersprechender Belehrungen. BGH, Urteil v. 18.10.2004, Az. II ZR 352/02; Urteil v. 24.4.2007, Az. XI ZR 191/06; OLG Hamm, Urteil v. 24. 5.2012 Az. 4 U 84/12
Die Angabe einer Telefonnummer (oder einer Internetadresse) kann irreführend sein, wenn dadurch beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf auch telefonisch (oder per Internet) erklären. KG Berlin, NJW-RR 2008, 352; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 253
Die Angabe eines Postfachs als ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten ist nicht ausreichend. OLG Koblenz, NJW 2006, 919; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12. 8. 10, Az. 8 U 347/09, BeckRS 2010, 28227; OLG Celle Beschluss vom 18.01.2016 Az. 3 U 148/15
Hinter der Fristangabe findet sich in der Belehrung eine weiße Leerstelle, d.h. ein leeres weiß unterlegtes Feld, das nicht ausgefüllt wurde. OLG Celle Beschluss vom 18.01.2016 Az. 3 U 148/15
Die Belehrung enthält die Fußnote: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen OLG München, 21.10.2013 19 U 1208/13; OLG Köln, 06.11.2015, Az. 13 U 113/15; OLG Nürnberg, 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. OLG München, 21.05.2015, Az. 17 U 334/15; OLG Celle, 02.12.2015, Az. 3 U 108/15
„Die Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
  • eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags,

zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.

OLG Stuttgart, 29.09.2015; Az. 6 U 21/15

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