Rückforderung von Bearbeitungsgebühren

Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen stellen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13  als sog. Preisnebenabrede gleich in mehrfacher Hinsicht eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gem. § 307 BGB dar und können deshalb von der Bank zurückverlangt werden.

Ein prozentualer Abschlag vom Kreditbetrag (sog. Disagio) stellt nach der Rechtsprechung des BGH im Zweifel keine Bearbeitungsgebühr, sondern ein laufzeitabhängiges Entgelt für einen niedrigeren Nominalzins dar. Dies hat allerdings zur Folge, dass bezüglich des Disagios bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens zumindest ein anteiliger Rückerstattungsanspruch entsteht.

Anders bei öffentlich geförderten Krediten (z.B. über die Kfw, Landwirtschaftliche Rentenbank, Bayern Labo, lfa Förderbank Bayern, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Bremer Aufbau-Bank GmbH, Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank, NRW.BANK, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), SIKB Saarländische Investitionskreditbank AG, L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg, Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der NORD/LB –, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der NORD/LB –, Thüringer Aufbaubank, Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale –): Hier ist das Disagio regelmäßig den laufzeitunabhängigen Kosten zuzurechnen. Eine Rückforderung kommt nach den allgemein von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln dann in Betracht, wenn die Bearbeitungsgebühr seitens des Kreditinstituts für Tätigkeiten erhoben wird, die die Bank nach der gesetzlichen Regelung ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte und die sie tatsächlich auch objektiv überwiegend und subjektiv allein im eigenen Interesse erbringt.

So wird der Abschlag vom Kreditbetrag in den Förderprogrammen teilweise wie folgt begründet: Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2% Bearbeitungsgebühr und 2% Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits. Hiernach könnten allenfalls 2% des Disagios als unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühr von der Bank zurückverlangt werden.

Der Teufel steckt wie immer im Detail. Wurde bei Ihrem Kredit eine Bearbeitungsgebühr und/oder ein Disagio erhoben, sollten Sie sich deshalb anwaltlich beraten lassen. Für eine erste – kostenlose – Einschätzung können Sie uns gerne Ihren Darlehensvertrag übersenden. Oder rufen Sie uns einfach an!