Kündigung von Bausparverträgen (4)

Achtung: Bausparkassen dürfen nicht alle Bausparverträge kündigen!

Mit Urteilen vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16, hat der BGH (nur) entschieden, dass Bausparkassen einen Bausparvertrag 10 Jahre nach der erstmaligen Zuteilungsreife mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen dürfen.

Bis dahin schon anerkannt war ein Kündigungsrecht der Bausparkassen für den Fall der Vollbesparung des Bausparvertrages, d.h. wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht hat (vgl. etwa OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 14.10.2011 – 9 U 151/11).

Offenbar bestärkt durch diese Rechtsprechung gehen nunmehr einzelne Bausparkassen dazu über, hochverzinste Bausparverträge auch dann zu kündigen, wenn keiner der genannten Gründe vorliegt:

So beruft sich aktuell etwa die Aachener Bausparkasse AG (auch Rechtsnachfolger der HUK-Coburg-Bausparkasse AG) auf ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 490 Abs. 3 BGB i.V.m. § 314 BGB oder wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB.

Beides ist nach unserer Auffassung rechtswidrig. Denn das Risiko, dass die Bausparkasse eine Marge oberhalb des von ihr in den Bausparverträgen vorgegebenen (Bonus-)Zinssatz erwirtschaften muss, ist untrennbarer Bestandteil des Bausparvertrages. Damit trägt die Bausparkasse auch das Zinsänderungsrisiko. Es liegt daher weder ein aus der Sphäre des Bausparers resultierender wichtiger Grund noch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (so im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2016 – Aktenzeichen 17 U 185/15).

Haben auch Sie eine Kündigung Ihres Bausparvertrages erhalten oder hat die Bausparkasse eine Kündigung des Vertrages angekündigt, sollten Sie von dem Angebot einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung durch unsere Kanzlei Gebrauch machen.

Rufen Sie uns an oder überlassen Sie uns einfach (soweit vorhanden)folgende Unterlagen in Kopie:

  • Antrags-/Vertragsunterlagen mitsamt den Allgemeinen Bausparbedingungen
  • Kündigungsschreiben der Bausparkasse
  • Abrechnungsschreiben der Bausparkasse
  • Letzter (Jahres-)Kontoauszug

Die Unterlagen können per Mail, Fax und Post übersendet werden.

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren (2)

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren (2)

Auch nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH zur Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) lehnen […]