Rückforderung von Bearbeitungsgebühren (4)

Mit Urteilen vom 28.10.2014 (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der Bundesgerichsthof zu der Frage Stellung genommen, wann die Ansprüche von Darlehensnehmern auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verjähren.

Hiernach sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern zwischenzeitlich vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Zur Begründung führt der BGH aus:

Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Das bedeutet im Einzelnen:

Die Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, denen bereits vor dem Jahr 2004 Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, sind bereits verjährt, wenn zwischenzeitlich keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden.

Die Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmer, denen zwischen 2004 und 2011 Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, verjähren zum 31.12.2014, wenn nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.

Die Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, denen ab 2012 Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, verjähren nach Ablauf von 3 Jahren jeweils zum Ende des Jahres; d.h. Ansprüche aus dem Jahr 2012 verjähren einheitlich zum 31.12.2015, Ansprüche aus dem Jahr 2013 einheitlich zum 31.12.2016, usw.

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